Rechtliche Rahmenbedingungen für Content-Anbieter
Die Hoffnungen von Inhalteanbietern im Internet, ihr Angebot nur durch Werbung zu finanzieren, sind enttäuscht worden. Um heutzutage mit Content-Angeboten Geld verdienen zu können, ändern viele Anbieter ihre Geschäftsmodelle und verlangen für die Nutzung der Inhalte Gebühren. Beim Angebot von kostenpflichtigen Inhalten ist eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen zu beachten.
Elementare Voraussetzung für das Angebot von Bezahlinhalten ist der Besitz der urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die kostenpflichtigen Inhalte. Das bedeutet, dass alle Urheber der Inhalte wie Autoren oder Fotografen dem Inhalteanbieter die Nutzungsrechte vertraglich zugesichert haben müssen, dies geschieht entweder durch den Arbeits-/Tarifvertrag oder durch einen gesonderten Vertrag. Ohne die Nutzungsrechte kann das Geschäft mit Bezahlinhalten nicht betrieben werden.
Wichtig für das Massengeschäft mit Inhalten ist auch die sachgerechte und verständliche Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese müssen im Einklang mit dem BGB sein und in die Verträge mit den Kunden miteinbezogen werden, ansonsten sind sie ungültig. Besonderes Augenmerk sollte den Formulierungen von Gewährleistungs- und Haftungsbedingungen gewidmet werden, dort entstehen die meisten Fehler. Der Kunde ist in einer Datenschutzerklärung innerhalb der AGB über die Nutzung seiner persönlichen Daten aufzuklären, die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn der Kunde darin einwilligt oder wenn ein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.
Für die Aufnahme und den Betrieb des Geschäfts im Internet sind eine Reihe von Informationspflichten zu erfüllen. Vor allen Dingen ist hier §312e BGB zu beachten, der für alle online abgeschlossenen Verträge über Waren und Dienstleistungen gilt. Der Unternehmer hat dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, vor Vertragsabschluss Eingabefehler zu korrigieren und auf die Vertragsbedingungen zuzugreifen. Wenn die Kunden im Sinne des Gesetzes als Verbraucher zu bertrachten sind - wie bei den Online-Ausgaben von Publikumszeitschriften - gelten verschärfte Kennzeichnungspflichen (§312b-d BGB). Der Unternehmer muss eine Identität und eine ladungsfähige Anschrift angeben und über den Preis des Abonnements bzw. des einzelnen Artikels einschließlich aller Steuern und Zusatzkosten, wie sie z. B. bei der Anwahl einer 0190-Nummer entstehen, informieren. Außerdem muss der Anbieter auf die Bestimmungen der Preisangabenverordnung verweisen. Wer diesen Informationspflichen nicht nachkommt, kann von Konkurrenten und Verbraucherschutzorganisationen angemahnt werden.
Üblicherweise besitzt der Käufer bei Online-Geschäften ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, dies gilt jedoch nach herrschender Meinung nicht für Online-Inhalte, daher muss ein Content-Anbieter dies nicht berücksichtigen.
Der Mediendienste-Staatsvertrag schreibt Kennzeichnungspflichten vor, so ist die Firma und die Anschrift des Unternehmens sowie zumindest ein Vertretungsberechtigter zu benennen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist ebenso vorgeschrieben. Anbieter von redaktionellen Inhalten müssen zumindest einen in Deutschland ansässigen Verantwortlichen für den Inhalt angeben. Es ist zulässig, in diesem Online-Impressum einen Verantwortlichen für den redaktionellen Teil und einen Verantwortlichen für die Online-Werbung zu benennen. Der Mediendienste-Staatsvertrag enthält ebenso besondere Vorschriften zur Kennzeichnung von Online-Werbung. Bei Verletzung der Pflichten kann neben der o.g. Abmahnung die zuständige Aufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten, dessen Konsequenzen im Einzelfall Geldbußen bis 500.000 EUR sein können.
Enthalten die Bezahl-Inhalte jugendgefährdende Inhalte (z. B. Erotik), so ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu beachten. Dieser schreibt die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragen vor. Ob der Beitritt zu einer freiwilligen Selbstkontrolle sinnvoll ist, muss jeder Anbieter für sich selbst prüfen.
Bei dem Abschluss von Verträgen mit Zahlungsdienstleistern ist besonders zu beachten, dass der Anbieter der Bezahlinhalte Herr seiner Kundendaten bleibt und er nicht in die Vertragsbeziehungen mit den Kunden eingreifen kann. Hier müssen unbedingt die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Mediendienste-Staatsvertrages beachtet werden.
Das Angebot von kostenpflichtigen Inhalten im Netz ist also mit vielen rechtlichen Konsequenzen verbunden, mit denen sich Anbieter unbedingt vertraut machen sollten.
(Quelle: Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (Hrsg.): Paid Content - Der Markt für Online-Inhalte, 2003.)
