Nachricht - Rechtliche Fragen
Seite zu Mister Wong hinzufügen Seite zu Delicious hinzufügen Seite weiterempfehlen Seite Drucken

Rechtswidrigkeit der Formulierung der Widerrufsbelehrung bestätigt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 15. März 2007 (Az. 4 W 1/07) bestätigt, dass das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn nicht für die Belehrung im Internet genutzt werden darf. Der Senat folgt damit der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 (Az. 5 W 295/06). Auf der Website legalershop.de, eine von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Rechtsinformationsplattform, gibt Online-Shopbetreibern nun zwei Versionen der Widerrufsbelehrung als Muster vor.


Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" erwecke den falschen Eindruck, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen könne. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später in besonderer Textform erfolge und erst diese Belehrung den Lauf der Fristen auslöse. Damit müssen Online-Händler endgültig zwei Versionen der Widerrufsbelehrung nutzen. Für die vorvertragliche Belehrung im Online-Shop empfiehlt legalershop.de diese Formulierung zum Fristbeginn: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen." Für die Belehrung nach der Bestellung in Textform sollte dagegen diese Fassung gewählt werden: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."


(Quelle: Pressemitteilung "legalershop.de" vom 15.05.2007)