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- Rechtliche Fragen
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Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen
Es ist nicht allen bekannt, dass die Hersteller und Vertreiber von Produkten für die Entsorgung der Verpackung sorgen müssen. Dies gilt sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel.
Diese Regelung findet mit der so genannten Verpackungsverordnung (VerpackV) Anwendung und wird vom Bundesumweltministerium aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassen. Im Wesentlichen beinhaltet die Verordnung, dass sich Hersteller und Verkäufer von Produkten dazu verpflichten, ihre Verpackungen zurückzunehmen bzw. die Rücknahme anzubieten. Dies trifft insbesondere auf die Lieferung an Endverbraucher zu.
Auch Online-Händler müssen die Rücknahmeverpflichtung beachtet. In aller Regel stellt dies kein Problem dar, da für Produktverpackungen, die mit dem sog. „Grünen Punkt“ gekennzeichnet sind, die Rücknahme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV geregelt ist. Demzufolge erfüllt der Händler oder Verkäufer seine Pflicht, wenn er sich einem sog. flächendeckenden Rücknahmesystem anschließt. Ein solches System stellt die „Duales System Deutschland AG“ mit ihrer Marke „Der Grüne Punkt“ zur Verfügung. Ist eine Produktverpackung mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet, so bedeutet dies, dass der Hersteller der Waren sich dem System angeschlossen hat und alle Verpflichtungen erfüllt sind. Ein Verkäufer solcher Verpackungen muss dann nichts mehr beachten.
Anderes gilt jedoch, wenn die Produktverpackungen nicht mit dem Symbol eines derartigen Systems gekennzeichnet sind. Dies könnte insbesondere bei Importwaren und deren Verpackungen der Fall sein. Dann muss der Online-Händler als sog. „Selbstentsorger“ dafür Sorge tragen, dass alle Verpackungen von Produkten aus dem eigenen Warensortiment abgeholt werden bzw. von Dritten entsorgt werden.
Für den Versandhandel, also auch den Online-Handel, hält § 6 Absatz1 Satz 6 und 7 VerpackV eine besondere Regelung parat. „Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen“
Die IT-Rechtskanzlei in München empfiehlt daher Online-Händler, den Hinweis zur Verpackungsrücknahme in ihren AGB aufzunehmen, da sonst erhebliche Bußgeldstrafen drohen.
Weitere Informationen sowie ein Formulierungsbeispiel für den Hinweis zur Verpackungsrücknahme finden Sie unter www. it-recht-kanzlei.de.
(Quelle: openpr.de, 20.09.2007)
Diese Regelung findet mit der so genannten Verpackungsverordnung (VerpackV) Anwendung und wird vom Bundesumweltministerium aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassen. Im Wesentlichen beinhaltet die Verordnung, dass sich Hersteller und Verkäufer von Produkten dazu verpflichten, ihre Verpackungen zurückzunehmen bzw. die Rücknahme anzubieten. Dies trifft insbesondere auf die Lieferung an Endverbraucher zu.
Auch Online-Händler müssen die Rücknahmeverpflichtung beachtet. In aller Regel stellt dies kein Problem dar, da für Produktverpackungen, die mit dem sog. „Grünen Punkt“ gekennzeichnet sind, die Rücknahme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV geregelt ist. Demzufolge erfüllt der Händler oder Verkäufer seine Pflicht, wenn er sich einem sog. flächendeckenden Rücknahmesystem anschließt. Ein solches System stellt die „Duales System Deutschland AG“ mit ihrer Marke „Der Grüne Punkt“ zur Verfügung. Ist eine Produktverpackung mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet, so bedeutet dies, dass der Hersteller der Waren sich dem System angeschlossen hat und alle Verpflichtungen erfüllt sind. Ein Verkäufer solcher Verpackungen muss dann nichts mehr beachten.
Anderes gilt jedoch, wenn die Produktverpackungen nicht mit dem Symbol eines derartigen Systems gekennzeichnet sind. Dies könnte insbesondere bei Importwaren und deren Verpackungen der Fall sein. Dann muss der Online-Händler als sog. „Selbstentsorger“ dafür Sorge tragen, dass alle Verpackungen von Produkten aus dem eigenen Warensortiment abgeholt werden bzw. von Dritten entsorgt werden.
Für den Versandhandel, also auch den Online-Handel, hält § 6 Absatz1 Satz 6 und 7 VerpackV eine besondere Regelung parat. „Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen“
Die IT-Rechtskanzlei in München empfiehlt daher Online-Händler, den Hinweis zur Verpackungsrücknahme in ihren AGB aufzunehmen, da sonst erhebliche Bußgeldstrafen drohen.
Weitere Informationen sowie ein Formulierungsbeispiel für den Hinweis zur Verpackungsrücknahme finden Sie unter www. it-recht-kanzlei.de.
(Quelle: openpr.de, 20.09.2007)
