Nachricht - Netzsicherheit und Informationssicherheit
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Schutz vor Identitätsdiebstahl von Verkäufern im Internet

Es kommt bei eBay vor, dass einem vermeintlichen Bieter eine Annahme untergeschoben wird, indem mit seiner paßwortgeschützten Kennung für ihn mitgesteigert wird. Dies geschieht nicht, weil davon jemand einen wirtschaftlichen Nutzen hat, sondern eher um jemandem zu schaden. In einem solchen Fall wird der angebliche Bieter aber nicht Vertragspartner, weil er nicht selbst geboten hat. Denn die Rechtsprechung sieht in der bloßen Verwendung der Kennung keinen Beweis für die Annahme des Angebots durch den registrierten Nutzer.

Nach mehreren Fällen, in denen Bietern ein Gebot 'untergeschoben' worden war, wurde nun erstmals auch ein Fall entschieden, in dem einem vermeintlichen Verkäufer ein Angebot unterstellt wurde. Hierbei stand bei eBay ein Imbisswagen im Netz, der in Wirklichkeit nicht zum Verkauf stand. Das Landgericht Köln hat in diesem Fall entschieden, dass für das Zustandekommen eines Vertrages und die Abgabe eines entsprechenden Angebots der Anspruchsteller den Beweis führen müsse. Wer also aus einer Internetauktion die Lieferung des Kaufgegenstandes oder Schadenersatz wegen der Nichtlieferung fordert, muss beweisen, dass der andere die Sache zum Verkauf anbot.

Wer sich bei einem Abschluss über die Indentität eines Verkäufers im unklaren ist, muss vorher persönlichen Kontakt aufnehmen. Ein Risiko ist so lange nicht auszuschliessen, bis sich die Forderung nach einer elektronischen Signatur für Käufe im WWW durchgesetzt hat.
FAZ, 29.3.2006, Nr. 75, S. 27; www.faz.net