Tolles Schnäppchen? – Irrtum bei der Preisangabe
Eingabefehler bei Preisangaben passieren schneller, als man denkt - doch binden sie in jedem Fall den Online-Händler an das Angebot? In einem aktuellen Verfahren gegen einen marktbekannten Versandhändler machte der Kläger einen Anspruch auf Lieferung und Übereignung von Flachbildschirmen geltend. Diese hatte der beklagte Versender in seinem Online-Angebot zum Preis von 199,99 Euro angeboten, obwohl er eigentlich 1.999,99 Euro dafür verlangen wollte. Der Kläger bestellte daraufhin 18 Bildschirme und erhielt auch eine Eingangsbestätigung. Ob dieses Produktangebot nach Auffassung der Gesetzgebung bindend ist oder nur als Produktwerbung aufgefasst werden kann, erfahren Sie im aktuellen Rechtstipp von RA Rolf Becker.
Darüber hinaus berichtet Becker von einem Urteil zur Verwendung der Tell-a-Friend-Funktion bei der Akquisition von Neukunden. Hierbei ist Vorsicht geraten, insbesondere wenn diese mit weiteren werblichen Zusätzen gekoppelt ist. Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club.
ECC-Rechtstipp Nr. 52 von RA Rolf Becker, Kanzlei Wienke und Becker
ECC-Rechtstipp-Nr-52-Oktober-2009.pdf
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