Schneidet ein Produkt bei einem Warentest gut ab, wird dieses Ergebnis von Händlern gerne in der Werbung herausgestellt. Hierbei drohen jedoch einige Gefahren.
© krimar - Fotolia.comAnforderungen an die Werbung mit Testergebnissen
Werden in der Werbung falsche oder auch nur unvollständige Angaben gemacht, etwa zum Abschneiden der Konkurrenz oder wird mit veralteten Tests geworben stellt dies eine Irreführung angesprochenen Verkehrs dar, die zu Abmahnungen führen kann. Gleiches gilt, wenn die Fundstelle des jeweiligen Tests nicht nachvollziehbar angegeben wird. Diese muss für den Verbraucher leicht lesbar (gefordert wird hier z.T. eine Schriftgröße von 6 Pt) und auffindbar sein.
Anforderungen an den Test selbst
Darüber hinaus hat das LG Potsdam (Urteil vom 06.05.2011, Az. 51 O 65/10 - nicht rechtskräftig) kürzlich entschieden, dass auch an den Test selbst strenge Anforderungen gestellt werden müssen.
Diesem Urteil lag die Werbung eines Möbelhauses mit dem Testergebnis des "Deutschen Instituts für Servicequalität" (Disq) zugrunde, wonach das Unternehmen mit dem 1. Platz als "Bestes Möbelhaus" ausgezeichnet wurde.
Entscheidung des LG Potsdam
Das Gericht entschied hier, dass eine Werbung mit Testergebnissen nur dann zulässig ist, wenn die Untersuchung neutral und objektiv angelegt ist, sie sachkundig durchgeführt wurde und die Schlüsse vertretbar sind.
Diese Kriterien seien jedoch bei dem von dem "Deutschen Institut für Servicequalität" durchgeführten Test nicht erfüllt worden. Dort hätten unterschiedliche Marktforscher kaum objektiv fassbare Kriterien wie Qualität des Umfeldes, Erscheinungsbild des Gebäudes, Raum-Atmosphäre, Kompetenzgrad und Qualifikation der Mitarbeiter beurteilt. Testkäufe habe es ebenso wenig gegeben, wie Untersuchungen zur Lieferzeit und zur Preisgestaltung, ist bei Test.de zu lesen.
Das Landgericht untersagte dem Möbelhaus daher mit der Plakette "Bestes Möbelhaus" vom "Deutschen Institut für Servicequalität" zu werben. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat nach Auskunft des DISQ Rechtsmittel eingelegt.
Das DISQ weist in einer Stellungnahme darauf hin, dass man das Urteil für falsch halte. Man habe tatsächlich Testkäufe durchgeführt. "Wir haben zwar keine Möbel gekauft, aber kleinere Einrichtungsgegenstände wie etwa Vasen. Übrigens wurden die Beratungstests vor Ort zu Möbeln wie Betten/Matratzen, Tischen, Sofas und Lampen durchgeführt." Die Methodik sein einwandfrei gewesen und entsprechend den von der Rechtsprechung für Warentests aufgestellten Kriterien neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt.
Damit dürfte die Entscheidung in eine weitere Runde gehen.
Fazit:
Eine Werbung mit Testergebnissen ist grundsätzlich zulässig, wenn neben den allgemeinen Anforderungen z. B. an die leichte Lesbarkeit und die leichte Auffindbarkeit der Fundstelle auch der Test selbst ordnungsgemäß, d.h. neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt wurde. Anderenfalls kann die Werbung als irreführend angesehen und abgemahnt werden. Ob im konkreten Fall die Kriterien eingehalten wurden, muss der weitere Verlauf des Rechtsstreites zeigen.
Ob ein Test objektiv, neutral und sachkundig durchgeführt wurde, wird für einen Händler in der Regel nur schwer nachprüfbar sein. Bei Testergebnissen von privaten oder unbekannten Unternehmen ist daher besondere Vorsicht geboten. Über die Freude an einem guten Abschneiden bei einem Test sollte eine Überprüfung des Testers sowie der angewandten Testmethoden nicht vergessen werden, bevor mit dem Ergebnis geworben wird. Anderenfalls drohen gegebenenfalls kostspielige Abmahnungen wegen irreführender Werbung.
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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