Nachricht - Rechtliche Fragen
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Worauf Sie als Online-Shopbetreiber rechtlich achten müssen

Sie planen oder werben mit einem Online-Shop? Auch "alte Hasen" überrascht oft die Fülle der Regelungen, an die ein Händler denken muss. Das Gesetz kennt Regeln über Anbieterkennzeichnungen ( § 5 TMG) und technische Mittel für Eingabefehler, die bereit zu halten und vom Versandhändler zu erklären sind. Neben einer elektronischen Bestelleingangsbestätigung sind Vertragsdetails und Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abrufbar und speicherbar zu machen. Hier ist eine Lösung mit E-Mail anerkannt. Der Kunde muss Details zur Technik beim Vertragsschluss (wie und wann bestelle ich) und Informationen zur Speicherbarkeit der Vertragstexte sowie die für den Vertragsschluss verwendete Sprachen erhalten (§ 312e BGB, Art. 246, § 3 EGBGB). Das alles gilt grundsätzlich auch für B2B-Bestellungen.

Online-Recht© krimar - Fotolia.com

Bei Verbraucherbestellungen sind neben weiteren Identitätsangabepflichten Angaben zu Mindestvertragslaufzeiten, Liefervorbehalten, Zahlung und Lieferung, eventuelle Angebotsbefristungen und die bekannte Belehrung über das Widerrufsrecht (oder alternativ Rückgaberecht) sowie Warenbeschreibung und natürlich Preisangaben dem Kunden vor Abgabe der Bestellung und noch einmal in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) verfügbar zu machen (§ 312c BGB, Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB).


Die Details zu den Pflichten bei Preisangaben, einschließlich Grundpreisangaben und die Angabe der Höhe der Versandkosten sowie spezielle Angabepflichten, sobald Sie eine Finanzierungsmöglichkeit bewerben, finden sich in der Preisangabenverordnung, bei Servicetelefonnummern im TKG (§ 66a).


Auch produktspezifische Angabepflichten, wie für sämtliche Textilien und daraus bestehende Waren (Textilkennzeichnungsgesetz) oder bald TVs, jetzt schon für Kühlschränke, Herde, Klimaanlagen und andere „weiße Waren" (Energiekennzeichnungsverordnung) sind zu beachten. Für Werbung per E-Mail oder Telefon ist grundsätzlich die Einwilligungen des Betroffenen nach Bundesdatenschutzgesetz, TMG und UWG notwendig. Zwei Jahre Gewährleistung bei Neuwaren ist Pflicht. Nur bei gebrauchter Ware können Sie in AGB die Frist auf 1 Jahr beschränken. Dann müssen Sie aber wieder bestimmte Rückausnahmen vorsehen.


Bei freiwilligen Garantien gelten Vorgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Details zur Garantie müssen zwar noch nicht in der Werbung, aber zum Vertragsschluss vorliegen. Der Vertragsschlusszeitpunkt ist aber oft noch unmittelbar mit der Online-Bestellung, wenn z.B. gleich bezahlt wird.


Wenn der Händler eines der Details vergisst, drohen teils Bußgelder und fast immer eine Abmahnung, die von Konkurrenten und Vereinigungen ausgesprochen werden können und zu bezahlen sind. Im Wiederholungsfall drohen hohe Vertragsstrafen bzw. Ordnungsgelder.


Wenn Ihnen einer der Punkte nichts sagt, schauen Sie sich Ihren Auftritt lieber einmal genauer an, bevor es andere tun.

Foto von RA Rolf Becker

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.

 

Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de

 

RA Rolf Becker auf

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